Das man zuweilen insbesondere bei der Herstellung einfacher Computerspiele Vorsicht walten lassen sollte, scheint noch immer nicht weite Kreise gezogen zu haben. Aktuellster Fall ist ein Scrabble-Clon namens „Scrabulous“ den 2 Brüder munter programmierten und beim Sozialen Netzwerk Facebook (heute Meta) an den Mann brachten.
Fatal an der ganzen Sache ist, dass weder Facebook noch die Software-Schmiede dementsprechende Lizenzen bei Hasbro eingekauft hatten.
Was ist Erlaubt und wo hört der Spaß in der digitalen Welt auf?
Auf der Webseite IRights.info finden sich neben Antworten auch aktuelle Informationen – die sich bewußt an Laien und Privatpersonen richten – über die rechtliche Lage des Urheberrechtes in Deutschland. Anhand von vielen Fallbeispielen und verschiedener Situationen wird sachlich und kompetent erklärt, was man nach aktueller Rechtsprechung in Deutschland darf, und was man besser tunlichst sein lassen sollte.
Schwere, schwere Zeiten für die Musikindustrie und deren Anwälte in Wuppertal.
Im Januar und Februar 2008 wurden ca. 2000 IP-Adressen zur weiteren Ermittlung von Rechteinhabern und Anwälten bei der Wuppertaler Staatsanwaltschaft eingereicht.
Wie die „Wuppertaler Rundschau“ und das Branchenportal „Heise.de“ berichten, werden jedoch zum aktuellem Zeitpunkt keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen vermeintliche Tauschbörsenbenutzer durch die Wuppertaler Staatsanwaltschaft bearbeitet.
Das nun auch Buchstabenkombinationen in Gedichtsform urheberrechtlich geschützt sind, wurde aktuell auch vom Saarländischen Oberlandesgericht (AZ.: 1W232/07-49) bestätigt.
In dem verhandelten Fall hatte eine Besucherin ein Gedicht der Klägerin von deren Internetseite elektronisch kopiert und auf der eigenen Homepage eingebunden. Da das Oberlandesgericht eine Verletzung des Urheberrechts als gegeben ansah, musste die Beklagte das Gedicht umgehend von ihrer Homepage entfernen.
Na sowas liest man selten.
Ein Verlag unterliegt, trotz Rechtsabteilung, bei einer Abmahnung?
Da stellt sich doch die Frage, wie so etwas nur passieren kann. ;)
Da es sich hierbei jedoch um einen Massen-Abmahner handelt, lag es wohl daran, das die Rechtsabteilung zu sehr mit den vielen, vielen anderen Fällen beschäftigt war, die das Internet so her gibt.
Trotz mehrmaliger Aufforderung des Gerichtes war man nicht in der Lage, der notwendigen Beweispflicht einer Urheberrechtsverletzung nachzukommen. Ergo verliert man also.
Aber das macht auch nichts. Man kann ja jeder Zeit in Berufung gehen da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Um mitraten zu können brauch man auch hier nur die, etwas weiter unten stehende, Liste mit Beispiel-Torrents zu überfliegen.
Anbei eine weitere x-beliebige Torrent-Seite mit Beispielen vom 16.02.2008 damit kräftig mit geraten werden kann. ;)