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Da war doch noch was… Ach ja!
Die Sache mit der armen Designerin – die wahrscheinlich für ein wenig trocken Brot nebst Wasser – einen WebSite Relaunch für ein Unternehmen organisiert und/oder realisiert hat.
Da fallen dann bei manchen VerkaufsGesprächen Aussagen wie:
Hat sie sich nun schlecht verkauft? Mußte Sie Kosten drücken? War sie neu im Geschäft?
Oder hat sie einfach nur darauf hingewiesen (via Mail, im Verkaufsgespräch oder Auftragsbestätigung), dass die Lizenzgebühren für das Photomaterial seitens des Unternehmens gekauft werden müssen um ihren Preis zu halten?
Wichtig ist in diesem Fall nur, dass der Designerin keine Schuld zugesprochen wurde (auch wenn es vom Unternehmen so angedacht war)!
Eine Summe von über € 10.000.- hätte dann, aller Wahrscheinlichkeit nach, ihre Existenz nachhaltig geschädigt.
Allerdings ist Geiz nicht immer so geil, wie es sich anhören mag.
Die Übernahme von im Internet bereitgestellten Fotos ohne Einwilligung des Urhebers ist verboten. Wird dabei der Name des Fotografen weggelassen, verdoppelt sich der zu zahlende Schadensersatz. Dies hat jüngst das Landgericht (LG) München entschieden und ein EDV-Unternehmen zur Zahlung von insgesamt 10.460 Euro für sechs kopierte Bilder verurteilt (Az. 7 O 8506/07).
Auslöser des Verfahrens war der Homepage-Relaunch des Unternehmens durch eine externe Designerin. Diese hatte bei dem Face-Lifting sechs Bilder der bekannten Bildagentur Getty Images verwendet, ohne dafür die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt bekommen zu haben. Nachdem die Agentur davon Kenntnis erlangt hatte, folgte ein Schreiben mit der Aufforderung, zwischen 450 und 1100 Euro Lizenzgebühren pro Bild zu zahlen.
Das EDV-Unternehmen hielt den geforderten Gesamtbetrag von 5230 Euro für zu hoch und erklärte sich lediglich bereit, 200 Euro pro Foto zu zahlen. Daraufhin schickte Getty Images eine Abmahnung und forderte den Betrag nochmals ein. […]
Die Münchener Richter […] kamen zu dem Ergebnis, dass die kopierten Bilder nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind und eine Übernahme ohne Einwilligung unzulässig war. […]
Neben den geforderten 5230 Euro Schadenersatz für die nicht erworbenen Lizenzen sprach das Gericht der Agentur nochmals die gleiche Summe zu, weil es bei jedem Bild an der Nennung des jeweiligen Fotografen gefehlt hatte. Den als 100-prozentigen Verletzerzuschlag bezeichneten weiteren Schadensersatz rechtfertigte das LG mit der Begründung, „da die mit der Nennung seines Namens verbundene Werbewirkung nicht eingreifen und dem Urheber dadurch Folgeaufträge entgehen können“.
Dem letzten möglichen Rettungsanker des Homepage-Betreibers, dass nicht er, sondern die Designerin die Bilder integriert hatte, schenkte das Gericht keine Beachtung. Wer nach einem Relaunch die dabei verwendeten Fotos ohne Prüfung bestehender Rechte nutze, handle fahrlässig und habe dafür geradezustehen.
Quelle: Heise.de
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